Satzung

 Montcho Kpalime - Schule im Herzen e.V.

 

 § 1 Name, Sitz

1.  Der Verein führt den Namen "Montcho Kpalime - Schule im Herzen ". Es ist beabsichtigt, ihn im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg einzutragen.  

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Schleswig.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist, den Kindern der Region Kpalime im Herzen Togos Bildung und Erziehung zu ermöglichen, insbesondere durch 

·     Bau von Schulgebäuden 

·     Beschaffung und Finanzierung der schulischen Ausstattung 

·     Anschaffung von Lehrmitteln 

·     Betrieb und Unterhalt der Gebäude 

·     Einstellung geeigneter Lehrer/innen 

·     individuelle Zuschüsse an Schüler (Schulgeld, Lehrmittel, Uniform etc.) 

·     warme Mahlzeiten 

·     gezielte Sportförderung

  

§ 3 Tätigkeiten

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die über Projekte, Aktivitäten und Resultate informieren und neue Mitglieder oder Spenden anwerben sollen.
Vertreter des Vereines werden mit entsprechenden Vorstandsbeschlüssen den Fortgang der Projekte von Zeit zu Zeit auch vor Ort persönlich kontrollieren.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung.

2.  Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig.

3.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft  

1.  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet. Mitglieder können auch juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

2.  Die Höhe des Beitrags bestimmt jedes Mitglied selbst, der Mindestbeitrag beträgt 25,00 EUR pro Kalenderjahr.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung ihrer Interessen innerhalb des Vereins und nach außen.

2.  Jedes Mitglied hat vom Tage der Aufnahme an das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.  Jedes Mitglied kann das Wahl- und Stimmrecht ausüben. 

4.  Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Mindestmitgliedsbeitrag bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Tod oder durch Ausschluss.

2.  Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Somit muss die Kündigung spätestens zum 30. September dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

1.  Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt oder der Satzung fortgesetzt zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.

2.  Der Ausschluss kann durch den Vorstand und von jedem stimmberechtigten Mitglied beantragt werden.

3.  Über den Ausschlussantrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit.

4.  Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Hauptversammlung, bei welcher der/die Betroffene anwesend sein kann, endgültig mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

5.  Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft der/des Betroffenen.

 

§ 9 Finanzierung der Arbeit

1.  Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch

o    Mitgliedsbeiträge;

o    Spenden;

o    Einnahmen aus Veranstaltungen;

o    Zuschüsse.

2.  Über die Änderung der Mitgliedsbeiträge beschließt die Hauptversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung;

2.  der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung an die Mitglieder innerhalb des 1. Quartals einberufen.

2.  Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der stimmberichtigten Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Antragsstellung einberufen werden.

3.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.

4.  Der Hauptversammlung obliegen die

 

a.  Entgegennahme und Beschlussfassung über die Berichte des Vorstandes.

b.  Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr.

c.  Wahl

-     der Mitglieder des Vorstandes,

-     der 2 Kassenprüfer (Revision).

Ergänzungswahlen können zu jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

d.  Beschlussfassung über

          -     die vorliegenden Anträge;

          -     Ausschlüsse nach § 8 Abs. 4

          -     Änderung der Beiträge;

          -     Änderung der Satzung;

          -     Änderung des Vereins;

          -     Auflösung des Vereins.

o   Anträge zur Hauptversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand vorliegen.

o   Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit findet unverzüglich eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Diese Versammlung ist mit einer Frist von acht Tagen durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einzuberufen. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

o   Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

o   Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt, anzustreben ist, dass beide einzeln immer jährlich versetzt bestimmt werden.

o   Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftwart zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Vorstand

1.  Dem Vorstand gehören an:

 

o    der 1. Vorsitzende;

o    der stellvertretende Vorsitzende;

o    der Schriftwart;

o    der Kassenwart.

 

Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben weitere Mitglieder bestellen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt in geraden Jahren, während die Wahl des Stellvertreters und des Beisitzers in ungeraden Jahren erfolgt.
Der Vorstand ist berechtigt, für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bis zur folgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen. 

2.  Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende oder jeder von Ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart. 

4.  Dem Vorstand obliegt: 

o   die Förderung aller in der Satzung festgelegten Aufgaben.

o   die Einberufung der Mitgliederversammlung.

o   die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

o   die Verwaltung der Geldmittel und des sonstigen Vermögens.

1.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 

2.  Alle Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich festzuhalten. Die Protokolle müssen mindestens den Wortlauf der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Sie müssen von einem Vorsitzenden und einem Schriftführer unterzeichnet sein.

 

§ 13 Revision

Die Revision (Kassenprüfung) besteht aus mindestens zwei Personen. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und zu überwachen. Sie berichtet dem Vorstand und der Hauptversammlung.

 

§ 14 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur von einer Hauptversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern geändert werden.

 

§ 15 Auflösung

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 

2.  Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

3.  Bei Auflösung, Aufhebung der Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen übersteigt, an den Verein

Brot für die Welt e.V., mit Sitz in Stuttgart

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat- idealerweise für Bildungsprojekte in Togo.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

    1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag gilt für das Kalenderjahr.
    2.  Die Satzung ist allen Richtlinien und Beschlüssen des Vereins übergeordnet.
    3.  Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

 

Stand: den Sonntag 07.01.2007